Irrglaube, die Garantie sei Gebrauchtdeals bei übertragbar?

gitarrenruebe

Power-User
20 Okt 2005
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Hallo Leute,

weil es immer wieder in Anzeigen heißt "da ist noch Garantie drauf", oder bei Gebrauchtverkäufen gefragt wird "ist da noch Garantie drauf":

Bei Thomann zB ist es klar in § 6 Ziffer 1 der AGB geregelt, dass die Garantie dem direkten Kunden zusteht und NICHT abtretbar ist.

Nur mal zur Aufklärung. Ich hatte vor einiger Zeit zu diesem Thema mal interessehalber bei Thomann angerufen und nachgefragt, und das wurde mir genau so am Telefon bestätigt.

Beim Musicstore steht da ausdrücklich folgendes in den AGB:

Der Anspruch auf Garantieleistung steht nur dem Erstkäufer zu und erlischt bei Weiterverkauf des Produktes durch den Erstkunden. Die Garantie ist nicht übertragbar.

Ich gehe davon aus, dass das bei allen Musikhäusern so geregelt ist ...
 
Lösung
Stardustman schrieb:
Gutes Thema!

gitarrenruebe schrieb:
Bei Thomann zB ist es klar in § 6 Ziffer 1 der AGB geregelt, dass die Garantie dem direkten Kunden zusteht und NICHT abtretbar ist.

Dieser § bezieht sich aber auf die erweiterte Gewährleistung ("Drei Jahre-Thomann-Garantie").

Ich hatte deshalb auch vor einigen Monaten mal bei Thomann angerufen. Die Auskunft damals lautete: Was von der gesetzlichen Gewährleistungsfrist (24 Monate ab Erstkauf) noch übrig ist, gilt auch noch für Personen, die den Artikel vom Erstkäufer gebraucht erwerben, während die 3-jährige "Thomann-Garantie" nur der Erstkäufer in Anspruch nehmen kann.

Genau hier wird Garantie und Gewährleistung durcheinandergewürfelt.

Gewährleistung ist gestzlich geregelt und bezieht...
Gutes Thema!

gitarrenruebe schrieb:
Bei Thomann zB ist es klar in § 6 Ziffer 1 der AGB geregelt, dass die Garantie dem direkten Kunden zusteht und NICHT abtretbar ist.

Dieser § bezieht sich aber auf die erweiterte Gewährleistung ("Drei Jahre-Thomann-Garantie").

Ich hatte deshalb auch vor einigen Monaten mal bei Thomann angerufen. Die Auskunft damals lautete: Was von der gesetzlichen Gewährleistungsfrist (24 Monate ab Erstkauf) noch übrig ist, gilt auch noch für Personen, die den Artikel vom Erstkäufer gebraucht erwerben, während die 3-jährige "Thomann-Garantie" nur der Erstkäufer in Anspruch nehmen kann.
 
Stardustman schrieb:
Was von der gesetzlichen Gewährleistungsfrist (24 Monate ab Erstkauf) noch übrig ist, gilt auch noch für Personen, die den Artikel vom Erstkäufer gebraucht erwerben, während die 3-jährige "Thomann-Garantie" nur der Erstkäufer in Anspruch nehmen kann.
Batz Benzer schrieb:
Ganz genau. Ich hatte das schon ein paar Mal beim Store, und es war nie ein Problem. :cool:
Jungs, das ist reine Kulanz.

Gruß,
 
Stardustman schrieb:
Gutes Thema!

gitarrenruebe schrieb:
Bei Thomann zB ist es klar in § 6 Ziffer 1 der AGB geregelt, dass die Garantie dem direkten Kunden zusteht und NICHT abtretbar ist.

Dieser § bezieht sich aber auf die erweiterte Gewährleistung ("Drei Jahre-Thomann-Garantie").

Ich hatte deshalb auch vor einigen Monaten mal bei Thomann angerufen. Die Auskunft damals lautete: Was von der gesetzlichen Gewährleistungsfrist (24 Monate ab Erstkauf) noch übrig ist, gilt auch noch für Personen, die den Artikel vom Erstkäufer gebraucht erwerben, während die 3-jährige "Thomann-Garantie" nur der Erstkäufer in Anspruch nehmen kann.

Genau hier wird Garantie und Gewährleistung durcheinandergewürfelt.

Gewährleistung ist gestzlich geregelt und bezieht sich auf Mängel die zum Zeitpunkt des warenübergangs bereits vorhanden waren. Ob versteckt oder nicht. In den ersten 6 Monaten gilt Beweislastumkehr (VK muss beweisen). Gewährleistung kann gegenüber dem Endverbraucher nicht ausgeschlossen werden.

Garantie ist eine freiwillige Zusatzleistung des Garantiegebers. Er kann die Bedingungen festlegen wie er möchte allerdings dürfen sie geltendes Recht nicht verletzen.

Lg
Auge
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Stardustman schrieb:
auge schrieb:
Gewährleistung kann gegenüber dem Endverbraucher nicht ausgeschlossen werden.

Ja, aber die Frage ist doch: Wer gilt als "Endverbraucher"? Nur der Kunde (= derjenige, der mit dem Händler einen Kaufvertrag abschließt), oder auch derjenige, der dem Kunden die gebrauchte Ware privat abkauft?

Was die Garantie betrifft kann der Garantiegeber festlegen wie er es will. Mal vorweg!

Gewährleistung gilt (in Ö) gegenüber dem Erstkäufer (bzw. eben immer gegenüber dem Vertragspartner)! Wenn der weiterverkauft isser wieder Gewährleistungsgeber (kann aber von Privat zu Privat ausschliessen)! Ansonsten kann der 2. Käufer beim Erstkäufer reklamieren und der dann regressieren....usw....
 
Stardustman schrieb:
auge schrieb:
Gewährleistung kann gegenüber dem Endverbraucher nicht ausgeschlossen werden.

Ja, aber die Frage ist doch: Wer gilt als "Endverbraucher"? Nur der Kunde (= derjenige, der mit dem Händler einen Kaufvertrag abschließt), oder auch derjenige, der dem Kunden die gebrauchte Ware privat abkauft?
Der Begriff Endverbraucher dient hier zur Unterscheidung vom anderen Käufertyp, dem gewerblichen Käufer (Einzelhändler, Wiederverkäufer etc.). Wobei natürlich eine Firma auch Endverbraucher sein kann, z.B. der Kaffeeautomat für das Büro wird ja nicht weiter verkauft.
 
gitarrenruebe schrieb:
Beim Musicstore steht da ausdrücklich folgendes in den AGB:

Der Anspruch auf Garantieleistung steht nur dem Erstkäufer zu und erlischt bei Weiterverkauf des Produktes durch den Erstkunden. Die Garantie ist nicht übertragbar.

Ich gehe davon aus, dass das bei allen Musikhäusern so geregelt ist ...

Richtig, aber:

Garantieleistung gibt der Hersteller und nicht das Musikhaus und diese besteht natürlich auch nach Verkauf wenn die Papiere und Rechnungen mitgeliefert werden. Da muss sich nach verkauf auch kein Musikhaus drum kümmern, sondern der Besitzer muss sich mit dem Hersteller in Verbindung setzen. So kenne ich das und so habe ich schon einiges, nicht nur im musikalischen Bereich regeln können.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
1. Garantie:
Um zu vermeiden, dass sich der Garantiegeber im Garantiefall von seiner Ersatzpflicht befreit, wurde in § 444 BGB festgelegt, dass ein Haftungsausschluss bei Erklärung einer Garantie nicht wirksam ist. Insbesondere bei eBay oder anderen Online-Marktplätzen führt der Verkäufer neben der Produktbeschreibung und den Modalitäten der Zahlungsabwicklung einen Haftungsausschluss an. Besteht gleichzeitig eine Garantie ist dies rechtlich unwirksam.

-> Garantie gilt auch weiter bei Übertragung bzw. Privatverkauf.....

2. Mängelgewährleistung:
Die gesetzliche Verjährungspflicht beträgt grundsätzlich zwei Jahre (§ 438 Abs.1 Nr.3 BGB). Beim Verkauf von Gebrauchtwaren kann die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen auf 12 Monate verkürzt werden. Besonders wichtig ist, dass die Frist bei reinen Privatverkäufen komplett durch einen Haftungsausschluss ausgeschlossen werden kann.

-> Gewährleistung erlsicht wenn sie bei Übertragung bzw. Privatverkauf ausgeschlossen wird....

Insofern bei Ebay Verkäufen prüfen, ob der Ausschluss sich auf Garantie oder Mängelgewährleistung bezieht.

Als Endverbraucher kann ich die Garantie in jedem Fall nutzen auch wenn ich nicht der Erstkäufer sondern der Zweitkäufer bin....

Insofern widerspreche ich der Eingangsthese dieses Threads.....
 
ollie schrieb:
1. Garantie:
Um zu vermeiden, dass sich der Garantiegeber im Garantiefall von seiner Ersatzpflicht befreit, wurde in § 444 BGB festgelegt, dass ein Haftungsausschluss bei Erklärung einer Garantie nicht wirksam ist. Insbesondere bei eBay oder anderen Online-Marktplätzen führt der Verkäufer neben der Produktbeschreibung und den Modalitäten der Zahlungsabwicklung einen Haftungsausschluss an. Besteht gleichzeitig eine Garantie ist dies rechtlich unwirksam.

-> Garantie gilt auch weiter bei Übertragung bzw. Privatverkauf.....

2. Mängelgewährleistung:
Die gesetzliche Verjährungspflicht beträgt grundsätzlich zwei Jahre (§ 438 Abs.1 Nr.3 BGB). Beim Verkauf von Gebrauchtwaren kann die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen auf 12 Monate verkürzt werden. Besonders wichtig ist, dass die Frist bei reinen Privatverkäufen komplett durch einen Haftungsausschluss ausgeschlossen werden kann.

-> Gewährleistung erlsicht wenn sie bei Übertragung bzw. Privatverkauf ausgeschlossen wird....

Insofern bei Ebay Verkäufen prüfen, ob der Ausschluss sich auf Garantie oder Mängelgewährleistung bezieht.

Als Endverbraucher kann ich die Garantie in jedem Fall nutzen auch wenn ich nicht der Erstkäufer sondern der Zweitkäufer bin....

Insofern widerspreche ich der Eingangsthese dieses Threads.....
Da ziehst Du falsche Rückschlüsse.

Du vergisst, dass der "Zweitkäufer" überhaupt kein Vertragsverhältnis mit dem Händler hat, sondern nur mit dem "Erstkäufer".

Und wo kein Vertrag ist, nützt auch kein BGB. :shrug:

Gruß,
 
Weil mich das auch beschäftigt habe ich mal gegoogelt und so wie es dort heißt:

http://www.frag-einen-anwalt.de/Gewaehrleistung-wer-hat-Anspruch-__f27073.html

muss der 1 Käufer wohl ausdrücklich die Reklamationsansprüche schriftlich abtreten
and dien 2. Käufer...

Auch wenn die Rechnung mitgegeben wird (die mit dem Namen des 1. Käufers ausgestellt wurde) reicht das demnach nicht aus!

Da denke ich mir dann jetzt:
Ich lege schriftlich fest..das ich selbst keine Garantie/Rücknahme/ Umtausch als Privatperson gebe. (Haftungsausschluß)

plus

ich lege für den 2. Käufer also schriftlich fest... das ich meine
Reklamationsansprüche an ihn abtrete.

Aber hier ist doch sicherlich ein Fuchs im Forum der mal wirklich Klartext bringt oder?
 
b blues ks schrieb:
ollie schrieb:
sunburst schrieb:
Da ziehst Du falsche Rückschlüsse.

Gruß,

Kann sein.
ich habe nur aus 2 Prämissen 2 logische Schlußfolgerungen gezogen.
Aber ein weiterer Grund warum die Juristerei nix für mich ist, sie ist nicht logisch konsequent.....

So, aber Musizieren ist logisch und konsequent? :shock:

Der Vergleich hinkt etwas. Essen ist auch nicht logisch und konsequent (das Zunehmen vielleicht schon ;-) )...deshalb esse ich auch trotzdem gerne....

Musizieren erhebt diesen Anspruch auch nicht. Die Juristerei aber schon...

Das ist ein weiterer Unterschied......
 
ollie schrieb:
Musizieren erhebt diesen Anspruch auch nicht. Die Juristerei aber schon...

Na ja, die Juristerei hat aber nur am Rande mit Recht zu tun. Bei der Juristerei geht es entweder darum, seinen Willen gegenüber jemand anderen durchzusetzen oder sich einen persönlichen Vorteil gegenüber einer anderen Person zu verschaffen. Mit Begriffen wie "Richtig", "Falsch", "Ehre", "Schuld", "Unschuld" usw hat das alles nichts zu tun. Dafür braucht man keinen Anwalt.
 
Rome schrieb:
Na ja, die Juristerei hat aber nur am Rande mit Recht zu tun. Bei der Juristerei geht es entweder darum, seinen Willen gegenüber jemand anderen durchzusetzen oder sich einen persönlichen Vorteil gegenüber einer anderen Person zu verschaffen. Mit Begriffen wie "Richtig", "Falsch", "Ehre", "Schuld", "Unschuld" usw hat das alles nichts zu tun. Dafür braucht man keinen Anwalt.

...zwischen Recht haben und im Recht sein, ist ein großer Unterschied....
aber selbst, das "im Recht sein" ist mir häufig nicht schlüssig.....
 

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