Auktion vorzeitig beenden. Urteil.

Finde ich erstaunlich, denn es ist ja eigentlich noch kein vollständiger Kaufvertrag zustande gekommen? Wie sieht es aus wenn ich einen Porzelan Teller Verkaufen will und der mir Ruterfällt und Kaputt geht?
 
Chris_1981 schrieb:
Finde ich erstaunlich, denn es ist ja eigentlich noch kein vollständiger Kaufvertrag zustande gekommen? Wie sieht es aus wenn ich einen Porzelan Teller Verkaufen will und der mir Ruterfällt und Kaputt geht?

Wenn ich die Berichte zum Urteil richtig verstanden habe:

Das Gericht hat es so eingeordnet, dass bei einer ebay Auktion mit Startpreis 1€ dem Verkäufer klar sein muss, dass er 1€ (also weit unter Preis) wie auch 100.000€ (weit über Preis) erzielen kann. Mit dem Einstellen geht er bewusst dieses, ich nenne es, "Lotto-spielen" ein. Das bewertet das Gericht -sozusagen- als die AGBs die gelten.

Mit der Abgabe des ersten Gebots ist dann "bei einer Auktion" ein (Vor)Vertrag zustande gekommen. Wenn ich das richtig verstehe, immer mit demjenigen, der momentan das Höchstgebot hält.

Den zweiten Teil Deiner Frage hat das Gericht auch bewertet und so eingeordnet: wenn bereits ein Gebot abgegeben worden ist, Dir der Teller aber während des Auktionszeitraums runterfällt, dann kannst Du die Auktion trotz eines Gebotes beenden (Kein Vertrag kommt zustande). Du bist aber natürlich "beweispflichtig", was ja einfach zu bewerkstelligen wäre, inden man die Scherben zeigt. Also: nix wegwerfen, in dem Fall.

Ich finde das Urteil nachvollziehbar und zudem klug. Auch, was die Beweispflicht anbetrifft. Denn das ist ganz normaler, rechtlicher Alltag, dass (außer z.B. im Strafrecht) jeder seine Argumente glaubhaft darlegen und beweisen können muss.

GruĂź
Ralph
 
Chris_1981 schrieb:
Finde ich erstaunlich, denn es ist ja eigentlich noch kein vollständiger Kaufvertrag zustande gekommen? Wie sieht es aus wenn ich einen Porzelan Teller Verkaufen will und der mir Ruterfällt und Kaputt geht?
Chris,
das hier angesprochene Urteil ist ja nicht das erste in dieser Angelegenheit.
Soweit ich erinnere, wurden damit Ebayauktionen den ganz normalen und alltäglichen Autionen gleichgestellt. Für diese gibt es ein eigenes Auktionsrecht. Und das besagt, mit jedem Höchstgebot wird ein Kaufvertrag geschlossen, der sowohl Rechte als auch Pflichten für beide Vertragsparteien nach sich zieht.
Daraus folgt, dass bei Nichterfüllung einer Pflicht, die Möglichkeit besteht, die Erfüllung einzuklagen, und falls das nicht möglich ist, Schadensersatz zu verlangen.

Das gilt auch für die Herausgabe Deines defekten Tellers, wenn der Käufer das denn verlangt. Ist ein abstruses Beispiel, denn welcher Käufer wird darauf wohl bestehen?
Gleichzeitig kann der Käufer vom geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten, denn die Sache befindet sich nicht mehr im ursprünglich angebotenen Zustand.

Was mich wundert: Warum kann ein höchstrichterliches Urteil nicht ohne jede weitere Diskussion hingenommen werden? Es dient doch nur der Schaffung von Rechtsfrieden.
 
Ich finde die Rechtslage ebenfalls klar und eindeutig.
Umso befremdlicher finde ich, dass ich in letzter Zeit immer mehr Auktionen sehe, wo eindeutig darĂĽber informiert wird, dass der Artikel auch anderweitig angeboten und ggf. auch verkauft wird.

Dies ist eindeutig rechtswidrig aus meiner Sicht.
 
Doc Line6forum schrieb:
Ich finde die Rechtslage ebenfalls klar und eindeutig.
Umso befremdlicher finde ich, dass ich in letzter Zeit immer mehr Auktionen sehe, wo eindeutig darĂĽber informiert wird, dass der Artikel auch anderweitig angeboten und ggf. auch verkauft wird.

Dies ist eindeutig rechtswidrig aus meiner Sicht.

Daran wird sich auch nichts ändern. Es wird weiterhin Menschen geben, die von der Reichweite von eBay profitieren wollen und ihre Angebote in Foren mit "Sonderpreis für Mitglieder SMILEY SMILEY SMILEY" verlinken.

Ist genau so wie mit Blitzanlagen an Strecken mit Geschwindigkeitsbeschränkung: Anstatt einzusehen, dass man klar und eindeutig zu schnell war, sucht man nach juristischen Tricks und schimpft über die Abzockmentalität der Kommunen.

Menschen sind halt so. :shrug:
 
Doc Line6forum schrieb:
Ich finde die Rechtslage ebenfalls klar und eindeutig.
Umso befremdlicher finde ich, dass ich in letzter Zeit immer mehr Auktionen sehe, wo eindeutig darĂĽber informiert wird, dass der Artikel auch anderweitig angeboten und ggf. auch verkauft wird.

Dies ist eindeutig rechtswidrig aus meiner Sicht.

Das ist auch gegen die Ebay-Regeln. Genauso lässt Ebay es zu, die Auktion unter bestimmten Bedingungen abzubrechen, was meiner Ansicht nach auch für Privatverkäufer sinnvoll ist, da Ebay ja ansich mal ein Online-Flohmarkt gewesen ist.
Der Verkäufer hat sich nur nicht an die Regeln gehalten, deswegen ist das Urteil korrekt.

Ich weiss nicht, wie das rechtlich aussieht, meiner Ansicht nach macht das durchaus Sinn, unter bestimmten Bedingungen eine Auktion abzubrechen. Ausnutzen sollte man das natĂĽrlich nicht.
 
Wer einen gewissen Preis erzielen möchte, stellt eben zum Mindestpreis ein (gebührenpflichtig), oder ein Sofortkaufangebot mit Preisvorschlag (kostenlos).

Normale Auktionen kann man immer noch mit rechtlich zulässigem Grund beenden (Irrtum ...), ohne dass der Höchstbietende einen Anspruch hat. Wer ganz sicher gehen will, lässt ein oder zwei Bekannte neue Höchstgebote abgeben, so dass kein Risiko wie im o.g. Gerichtsurteil besteht.
 
Anderes Urteil dazu:
http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2196
 
Django Telemaster schrieb:
... da Ebay ja ansich mal ein Online-Flohmarkt gewesen ist.
Der Verkäufer hat sich nur nicht an die Regeln gehalten, deswegen ist das Urteil korrekt.

Ich weiss nicht, wie das rechtlich aussieht, meiner Ansicht nach macht das durchaus Sinn, unter bestimmten Bedingungen eine Auktion abzubrechen. Ausnutzen sollte man das natĂĽrlich nicht.

Und die Bedingungen hat das Gericht in diesem Fall ja auch präzisiert.

Man muss immer sehen, vor Gericht landen Einzelfälle. Auch vor dem Bundesgerichtshof. Und die Umstände jedes Einzelfalles sind nicht eins zu eins übertragbar auf alle kommenden Ereignisse.
"Letzte Instanzen", wie der BGH, nutzen natürlich auch die Gunst der Stunde, ordnen Rechtsansichten ein, oder präzisieren Gesetze. Manchmal schließen sie auch Lücken, die der Gesetzgeber nicht bedacht hat.
In der Berichterstattung heiĂźt es dann immer "Grundsatzurteil". Und viele "untere" Instanzen schauen natĂĽrlich "auf die da oben vom BGH."

Im aktuellen Fall ging es wohl darum, das jemand sein Auto für 1€ Startpreis eingestellt hatte, jemand diesen 1€ geboten hatte UND DANN hat der Anbieter die Auktion abgebrochen, weil er sein Auto abseits ebays verkauft hatte.

Das wäre, übertragen auf einen Gitarrenkauf: Du gehst an einem Geschäft vorbei, siehst eine Gitarre, die Du kaufen willst. Du zahlst diese Gitarre an (nehmen wir den 1€), rennst zum Bankautomat, um das restliche Geld zu holen. Als Du zurückkommst, sagt der Verkäufer: "Habe sie verkauft, da hat mir jemand mehr geboten, hier Dein Euro".

Ich weiĂź, das Beispiel passt nicht 100%, aber es macht deutlich, wie das Gericht das betrachtet hat und weshalb es so entschieden hat.

guitman schrieb:
Wer ganz sicher gehen will, lässt ein oder zwei Bekannte neue Höchstgebote abgeben, so dass kein Risiko wie im o.g. Gerichtsurteil besteht

Das glaube ich nicht. Klar, machen (wir) alle so :roll: ;-) ; das mit den Bekannten. Wenn Du das vor Gericht zugeben würdest, dass Du ein oder zwei Bekannte hast hochbieten lassen, wäre das auch ein Verstoß gegen die Auktionsregeln. Nur: es müsste natürlich jemand klagen usw..

Ralph
 
Django Telemaster schrieb:
Anderes Urteil dazu:
http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2196
Dieses Urteil vom AG Gummersbach von 2010 dĂĽrfte durch die aktuelle Entscheidung des BGH ĂĽberholt sein.

Darauf kann sich niemand berufen.

Ăśber sticht unter. Und ja, die deutsche Rechtsprechung steht auch ĂĽber Ebay, egal, was sie in ihren Regeln schreiben.

Herrjeh, mir kommt's vor, als suche der eine oder andere nach einem Ausweg aus dem vermeintlichen "Dilemma" und begibt sich dabei mit seinen kurzen Hosen ins hohe Gras..

Dabei gibt es doch einen gut gangbaren u d vor allem einfachen Weg:
Der Verkäufer findet während einer laufenden Auktion einen Interessenten ausserhalb von Ebay. Über die Höhe des Verkaufspreises sollte Schriftverkehr existieren. Den Käufer bittet er, ein Gebot in Höhe des angepeilten Vrkaufspreises in der Auktion zu plazieren.
Damit ist er Höchstbietender. Umgehend danach löscht der Verkäufer die Auktion. Der Käufer bezahlt den schriftlich fixierten Kaufpreis und bekommt die Ware.

So leicht geht das.
 
frank schrieb:
Django Telemaster schrieb:
Anderes Urteil dazu:
http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2196
Dieses Urteil vom AG Gummersbach von 2010 dĂĽrfte durch die aktuelle Entscheidung des BGH ĂĽberholt sein.

Darauf kann sich niemand berufen.

Ăśber sticht unter. Und ja, die deutsche Rechtsprechung steht auch ĂĽber Ebay, egal, was sie in ihren Regeln schreiben.

Herrjeh, mir kommt's vor, als suche der eine oder andere nach einem Ausweg aus dem vermeintlichen "Dilemma" und begibt sich dabei mit seinen kurzen Hosen ins hohe Gras..

Das trifft wohl eher auf dich zu. Der BGH hat sich mit den Ebay-AGB gar nicht beschäftigt. Du laberst also nur rum.

frank schrieb:
Dabei gibt es doch einen gut gangbaren u d vor allem einfachen Weg:
Der Verkäufer findet während einer laufenden Auktion einen Interessenten ausserhalb von Ebay. Über die Höhe des Verkaufspreises sollte Schriftverkehr existieren. Den Käufer bittet er, ein Gebot in Höhe des angepeilten Vrkaufspreises in der Auktion zu plazieren.
Damit ist er Höchstbietender. Umgehend danach löscht der Verkäufer die Auktion. Der Käufer bezahlt den schriftlich fixierten Kaufpreis und bekommt die Ware.

So leicht geht das.

Es gibt nur zwei Gründe dagegen: Der Käufer kann oder will nicht über Ebay kaufen, sowas gibts nämlich auch. Der andere Grund wäre, das der Verkäufer einfach kalte Füsse bekommen hat. Auch sowas kommt vor.
 
Mal ganz anders gedacht:

Ist das ganze "Spiel" mit den Auktionen nicht vollkommen ĂĽberholt?

Ich fand Alando ganz toll, danach wurde es immer uninteressanter.
Mittlerweile sind die Gebühren für Verkäufer wirklich unangemessen hoch!
Gebrauchte Waren orientieren sich an den teils vollkommen ĂĽberzogenen,
in der Bucht aufgerufenen, Mondpreisen.

Ich mag da schon lange nicht mehr wirklich was machen. Höchstens als
"Kaufhaus" nutze ich die Plattform um neue Waren zu finden und zu erwerben.
Ab und zu wollen meine Kids, dass ich was fĂĽr sie versteigere.

Aber der Reiz ist fĂĽr mich schon lange gestorben, und dabei fand ich es wirklich
mal ganz toll!

Ich habe keine Lust mehr mich dem Ganzen zu beschäftigen und ich denke
viele andere Leute sind mittlerweile auch "ebay-mĂĽde" geworden, und das
wohl auch zurecht.

Schade, dass es kaum noch Plattformen gibt, auf denen man seine Sachen
anbieten kann und die auf ein breites Interesse stoĂźen!

Es gibt so einige wenige Möglichkeiten, gerade für Musiker, aber viele Leute
scheinen, wenn's nicht direkt bei ebay klappt, auf die hauseigenen Kleinanzeigen
auszuweichen.
Alles legitim, aber ich wünschte mir dass es anders wäre.
Konkurrenz belebt doch das Geschäft, oder?
 
ticemusic schrieb:
Gebrauchte Waren orientieren sich an den teils vollkommen ĂĽberzogenen,
in der Bucht aufgerufenen, Mondpreisen.
Nicht ganz! Die Verkäufer solcher Waren ja, die Käufer an den (evtl. aus der Reihe tanzenden) Schnäppchenpreisen.
 
Django Telemaster schrieb:
Es gibt nur zwei Gründe dagegen: Der Käufer kann oder will nicht über Ebay kaufen, sowas gibts nämlich auch. Der andere Grund wäre, das der Verkäufer einfach kalte Füsse bekommen hat. Auch sowas kommt vor.

Tja, das sind Dinge, sie man sich als Verkäufer vorher überlegen sollte. Wenn man sich nicht sicher ist, ob man bei eBay einen Artikel zu den gewünschten Konditionen verkaufen kann: Sein lassen, ganz einfach.
Auch wenn einem die Verkaufsprovision von eBay zu hoch ist: Sein lassen, ganz einfach.

Und diese ganzen Herumtricksereien, bei denen man nur von der Reichweite von eBay profitieren will und dann schnell den Hinterausgang nehmen will: Sein lassen, ganz einfach.
 
Banger schrieb:
Und diese ganzen Herumtricksereien, bei denen man nur von der Reichweite von eBay profitieren will und dann schnell den Hinterausgang nehmen will: Sein lassen, ganz einfach.
:top:

Ich stelle, wenn ĂĽberhaupt, nur zum Festpreis mit Preisvorschlag rein. Eine ganz saubere Sache.

Die Reichweite von Ebay ist aber immer noch unübertroffen. Ich habe kürzlich eine gebrauchte Gitarre nach Südkorea verkauft (ich dachte zuerst Betrugsversuch, da 0 Bewertungen und gerade angemeldet). Der Käufer war hocherfreut über meinen Preis und noch begeisterter, als er die Gitarre in den Händen hielt. Hierzulande bekam ich nur Nachrichten wie zu teuer samt entsprechender Dumpingangebote.
 

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