@schroeder
Die Reform des gesamten Urheberrechtes ist ein dermaßen dickes Brett, dass vernünftigerweise nicht damit zu rechnen ist, dass da irgend jemand einen Bohrer ansetzt. Zudem ist bloß nationales Vorgehen dabei ziemlich sinnlos.
@marcello
Marcello":xqw9wio4 schrieb:
Das kann ich dir sagen:
Es gibt eine "Vermutungs-Klausel", oder ähnlich genannt. Konkret bedeutet das, dass du , wenn du GEMA-freie Musik aufführst, auch von der Gema belangt werden kannst, es sei denn, du weist anschließend nach, dass die Werke eben nicht Gebührenpflichtig nach GEMA sind.
Diese Vermutung wurde von Gerichten erfunden, nicht von der GEMA. Danach wurde sie allerdings in das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (genauer § 13c UrhWG) aufgenommen. Dieses Gesetz wurde vom Bundestag beschlossen und ebenfalls nicht von der GEMA.
Ganz ehrlich, wie soll das auch sonst funktionieren? Soll die GEMA nachweispflichtig sein, dass eine anmeldungspflichtige Veranstaltung stattgefunden hat, dass geschützte Inhalte darin vorkamen? Wie soll das gelingen?
0. Wir sind uns insoweit einig, dass sich bei der GEMA so einiges finden lässt, was verbesserungswürdig ist.
Mir erscheint z.B. die Vertretung der außerordentlichen Mitglieder nicht als „angemessene Wahrung der Belange“, wie es § 6 Abs. 2 UrhWG verlangt. Während die ordentlichen Mitglieder je eine Stimme (insgesamt 3200 )haben, müssen sich die ao Mitglieder 34 Stimmen mit 54.000 angeschlossenen „Mitgliedern“ teilen.
Ich wollte vor allem verdeutlichen, dass es sich hintergründig um einen Streit zwischen Künstlern handelt. Auf der einen Seite „erfolgreiche“ Urheber/Künstler (gemessen am über die GEMA erzielten Umsatz) und auf der anderen Seite nicht ganz so erfolgreiche Urheber/Künstler.
Sowohl die Vertretung der GEMA in Gestalt ihres Vorstandes, als auch die Satzung der GEMA und die Verteilungspläne sind genau so von den Urhebern/Künstlern gewollt und legitimiert.
Marcello":xqw9wio4 schrieb:
Auch ein privat-wirtschaftliches Unternehmen, ein Verein sogar im Besonderen, kann nicht nach eigenen Gesetzen handeln.
Hier ist halt zu prüfen, ob das Vorgehen tatsächlich gesetzteskonform ist.
Ja, aber nicht vom Petitionsausschuss des Bundestages. Dafür sind Gerichte und die Aufsichtsbehörde der GEMA, das Patentamt, zuständig.
1. Die GEMA ist
gesetzlich verpflichtet die ihr übertragenen Rechte der Urheber/Künstler zu verfolgen. Sie kann sich das nicht aussuchen oder willkürlich entscheiden. Wenn ein einzelner Urheber mal fünfe gerade sein lassen kann, so kann das die GEMA nicht.
3. Einnahmenverteilung: „feste Regeln (Verteilungsplan) . . . , die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung ausschließen. Der Verteilungsplan soll dem Grundsatz entsprechen, dass kulturell bedeutende Werke und Leistungen zu fördern sind.“ Mehr ist im UrhWG nicht zu finden.
4. Einnahmenerzielung: „zu
angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen“ Das ist dermaßen schwammig, dass eine rechtliche Prüfung wirklich schwerfällt.
5. Es ist recht einfach, darauf zu verweisen, dass unter Umständen die Einnahmen geringer sind als die abzuführenden Gebühren. Glaubt ihr tatsächlich, dass die genaue Abrechnung der Einnahmen (welche eigentlich? Eintritt, Sponsorengelder, veranstaltungsbezogene Konsumeinnahmen . . .) irgendwie eine Verbesserung darstellt? Wie soll das von den unzähligen Veranstaltern glaubhaft und nachprüfbar nachgewiesen werden? Wie soll das von der GEMA zuverlässig untersucht werden? Wieviele zusätzliche Mitarbeiter = Verwaltungskosten wären dafür wohl nötig?
Mitnichten ist die Nichtberücksichtigung der Einnahmen eine Idee der GEMA, sondern in § 13 Abs. 3 Satz 2 UrhWG aus Gründen der Vereinfachung ausdrücklich vorgesehen.
Es ist eben meistens nicht ganz so einfach, wie es auf den ersten Blick zu sein scheint.
Daniel