frank
Power-User
- 13 Okt. 2004
-
- 3.673
- 0
Aus aktuellem Anlass wärme ich dies Thema zum wiederholten mal auf:
Frage:
Darf man Ebay-Auktionen (also keine Sofort-Kaufen-Angebote ggfls. mit der Möglichkeit, einen Preis vorzuschlagen) vorzeitig beenden?
Natürlich, darf man Ebay-Auktionen vorzeitig beenden, z.B. wenn ein Interessent, der über Ebay auf die Verkaufsabsicht aufmerksam geworden ist, ein Angebot zum "Sofort-Kauf" außerhalb von Ebay macht, das man nicht ablehnen kann.
Man darf ... zumindest stellt so etwas keine Straftat dar. Darum ist es nicht verboten und/oder mit Strafandrohung bewehrt.
Es gibt allerdings ein Aber:
Aber es gibt auch noch so etwas wie das Zivilrecht. Und das besagt spätestens seit dem Urteil des OLG Oldenburg seit 2005:
Solche Auktionen stellen ein verbindliches Angebot dar. Man kann es nur aufheben, wenn man einen Anfechtungsgrund hat.
Wer keinen Anfechtungsgrund nachweisen kann, der ist zur Herausgabe des Gegenstandes an den Höchstbietenden verpflichtet - oder auf Schadensersatz.
Dazu muss der Höchstbietende die Herausgabe bzw. den Schadensersatz auch verlangen. Und das kommt sogar vor.
Gleichzeitig ist man mit dem "außerhalb-der Auktion-Käufer auch einen rechtskräftigen Kaufvertrag eingegangen. Der hat nun auch einen Anspruch auf Herausgabe oder auf Schadensersatz, den er durchsetzen kann.
Blöde Zwickmühle.
Denn einer von beiden kann ja nur bedient werden. Der andere wird anders abgefunden. Teure Sache, möchte ich meinen.
Hier das entsprechende Urteil des OLG Oldenburg. Möge es allen zur Information dienen, die mit dem Gedanken spielen, ein Ebay-Angebot vorzeitig zu beenden.
Lest es und tut, was Ihr für richtig haltet.
http://www.beckmannundnorda.de/ebay_ver ... hluss.html
@Banger: Wie gesagt, aus aktuellem Anlass ... darum habe ich Dich nicht gebeten, den alten Thread zu reaktivieren, was ich sonst getan hätte.
Frage:
Darf man Ebay-Auktionen (also keine Sofort-Kaufen-Angebote ggfls. mit der Möglichkeit, einen Preis vorzuschlagen) vorzeitig beenden?
Natürlich, darf man Ebay-Auktionen vorzeitig beenden, z.B. wenn ein Interessent, der über Ebay auf die Verkaufsabsicht aufmerksam geworden ist, ein Angebot zum "Sofort-Kauf" außerhalb von Ebay macht, das man nicht ablehnen kann.
Man darf ... zumindest stellt so etwas keine Straftat dar. Darum ist es nicht verboten und/oder mit Strafandrohung bewehrt.
Es gibt allerdings ein Aber:
Aber es gibt auch noch so etwas wie das Zivilrecht. Und das besagt spätestens seit dem Urteil des OLG Oldenburg seit 2005:
Solche Auktionen stellen ein verbindliches Angebot dar. Man kann es nur aufheben, wenn man einen Anfechtungsgrund hat.
Wer keinen Anfechtungsgrund nachweisen kann, der ist zur Herausgabe des Gegenstandes an den Höchstbietenden verpflichtet - oder auf Schadensersatz.
Dazu muss der Höchstbietende die Herausgabe bzw. den Schadensersatz auch verlangen. Und das kommt sogar vor.
Gleichzeitig ist man mit dem "außerhalb-der Auktion-Käufer auch einen rechtskräftigen Kaufvertrag eingegangen. Der hat nun auch einen Anspruch auf Herausgabe oder auf Schadensersatz, den er durchsetzen kann.
Blöde Zwickmühle.
Denn einer von beiden kann ja nur bedient werden. Der andere wird anders abgefunden. Teure Sache, möchte ich meinen.
Hier das entsprechende Urteil des OLG Oldenburg. Möge es allen zur Information dienen, die mit dem Gedanken spielen, ein Ebay-Angebot vorzeitig zu beenden.
Lest es und tut, was Ihr für richtig haltet.
http://www.beckmannundnorda.de/ebay_ver ... hluss.html
@Banger: Wie gesagt, aus aktuellem Anlass ... darum habe ich Dich nicht gebeten, den alten Thread zu reaktivieren, was ich sonst getan hätte.