Hallo,
leider kennt man den Sachverhalt hier nicht en Detail. Ich könnte mir vorstellen, daß das für Eigenheime gilt, bei denen der Nachbar zwar etwas mitbekommt, sich dies aber in den Grenzen des Zumutbaren bewegt.
In einer durchschnittlichen Wohnung in einem durchschnittlichen Wohnhaus dürfte diese Grenze mehr als überschritten sein. Dazu gab es schon eine gefestigte Rechtsprechung. Ich glaube nicht, daß hier ein Grundsatzwandel vorliegt. Die Erheblichkeit der Belästigung ist übrigens immer ausschlaggebend, weil objektiv leise Geräusche subjektiv sehr lästig sein können (das entfernt hörbare, monotone "Bumm Bumm" von Techno-Musik zB braucht gar nicht so laut zu sein, um ein Beschwerdegrund zu werden. Läuft dagegen zur "Geschäftszeit" die (objektiv) lautere Waschmaschine meines Nachbarn, dann stört das den Durchschnittsmenschen nicht so sehr; im übrigen ist das "sozialadäquate" Belästigung, die unvermeidlich ist und idR kein Grund zur Beschwerde ist).
Mein Schlagzeuger hatte ein elektrisches Kit in seiner Wohnung stehen. Das (relativ leise, aber eben nervige) "Klack klack taggatagga Plokk" hat den Nachbarn unter sich fast zur Weißglut gebracht. Abhilfe: ein dämmendes "schwimmend" aufgebautes Podest zwischen Kit und Boden.
Gruß
burke
P.S.: Unser erster "Proberaum" war im Keller des Einfamilienhauses, in dem unser Trommler gewohnt hat. Unser Gedröhne war für die umliegenden Häuser deutlich hörbar, aber wir konnten uns dahingehend einigen, daß wir 1x die Woche für eine feste Zeit Krach machen durften. Immer mit der Option, eine Probe ausfallen zu lassen, wenn ein Nachbar zB krank war oder sich auf seine Arbeit konzentrieren mußte. Hat gut funktioniert, auch ohne Landgericht...