Ebay Widerrufs-Belehrung

W°°

Power-User
4 Feb 2002
4.954
3
1
DĂĽbelhausen
Moin Kollegen,

eben erreicht mich eine Abmahnung, weil ich als Gewerbe treibender keine Widerrufs-Belehrung in das private Angebot eines Boss Loopers geschrieben habe.

Jetzt werden viele denken:"Das geht mich nicht an, ich bin Privatperson..."

Mit Nichten und allen Anverwandten! Ein Gewerbe liegt auch dann vor, wenn der Verkäufer im gewerblichen Stil (also in größeren Umfang) verkauft. In dem Fall tritt sogar anschließend noch das Finanzamt auf den Plan und verlangt, die Nebeneinkünfte zu versteuern.

Wer regelmäßig e-bayt, sollte seinen Angeboten also besser eine gewerbliche Widerrufs-Klausel beifügen, als sich von einem Abmahn-Anwalt für 650 Tacken den Finger in den **** stecken zu lassen.

Was mich betrifft - ich hatte seit 2001 32 Verkäufe - drei in den letzten 12 Monaten. Da wird wohl niemand ernsthaft einen Handel drin sehen wollen... :)
 
Diese ganze Szene ist krank. Man hat im Onlinehandel fast nur noch mit sochen Idioten zu tun und mehr Arbeit mit dem ständigen Check der Rechtssicherheit als mit dem eigentlichen Geschäft.

Wenigstens sind mittlerweile die Abmahngebühren bei Privatverkäufern gedeckelt.

GruĂź
Dave
 
Dave Sustain":3uk315nv schrieb:
Diese ganze Szene ist krank. Man hat im Onlinehandel fast nur noch mit sochen Idioten zu tun und mehr Arbeit mit dem ständigen Check der Rechtssicherheit als mit dem eigentlichen Geschäft.

Wenigstens sind mittlerweile die Abmahngebühren bei Privatverkäufern gedeckelt.

GruĂź
Dave

Öffentliche Geschäfte unterliegen öffentlicher Aufsicht. Man will ja auch alle potentiellen Interessenten erreichen. Dann muss man hin nehmen, dass auch alle neidischen Mitbewerber kritisch zusehen.
Also besser die Regeln beachten! ;-)
 
Naaaabend, wo bei Walter die Grenze zwischen Geschäft und privat ist, dürfen sich die Anwälte streiten, aber wirklich absurd ist, wenn jemand, der 4 gebrauchte Felgen verkaut und dann wegen "geweblich" abgemahnt wird.
Find ich alles nimma gut.

Gute nacht

Rid
 
Hallo zusammen,

das hat ja mit eBay erst mal gar nichts zu tun. Es ist gesetzlich geregelt, dass Gewerbetreibende bei Fernabsatzgeschäften grundsätzlich bestimmte Regeln (wie z.B. die Widerrufsklausel) einhalten müssen. Gewerbetreibender ist nicht nur derjenige, der gewerblich bei eBay verkauft, sondern grundsätzlich jeder, der ein Geschäft betreibt. Also auch ein Gitarrenbauer!

@Walter:
Du bist wahrscheinlich nicht deswegen abgemahnt worden, weil Du bisher 32 Verkäufe hattest, sondern weil Dein eBay-Name auf einen Gewerbebetrieb schliessen lässt. Damit bist Du ein potentielles Opfer von Abmahn-Anwälten.

Wir haben doch hier im Forum einen Dr. jur. Vielleicht kann er noch ein bisschen Licht ins Dunkel unseres Halbwissens bringen...? ;-)
 
kiroy":3scqwlil schrieb:
Es ist gesetzlich geregelt, dass Gewerbetreibende bei Fernabsatzgeschäften grundsätzlich bestimmte Regeln (wie z.B. die Widerrufsklausel) einhalten müssen. Gewerbetreibender ist nicht nur derjenige, der gewerblich bei eBay verkauft, sondern grundsätzlich jeder, der ein Geschäft betreibt. Also auch ein Gitarrenbauer!

@Walter:
Du bist wahrscheinlich nicht deswegen abgemahnt worden, weil Du bisher 32 Verkäufe hattest, sondern weil Dein eBay-Name auf einen Gewerbebetrieb schliessen lässt. Damit bist Du ein potentielles Opfer von Abmahn-Anwälten.

Entschiedener Widerspruch!

Auch ein Gewerbetreibender kann sehrwohl als Privater Verkäufer/Käufer auftreten. Die Frage ist einfach in welcher Funktion er handelt.

Walther mag als Gitarrenbauer Gewerbertreibender sein. Wenn er jetzt sein 8 Jahre altes Kochtopfset verkauft, würde wohl niemand annehmen er wäre jetzt gewerblicher Händler von Küchenwaren. (Und müsste daher dem Käufer die damit verbundenen Rechte einräumen).

Nichts anderes ist es, wenn er seinen privaten Gitarrenkram verkauft.

Es ist also auf die konkrete Angebot abzustellen, bei der Frage ob es sich um einen gewerblichen Verkäufer handelt.

Ab welcher Anzahl von Verkäufen ein gewerblicher Handel anzunehmen ist, ist strittig und auch in der Rechtssprechung nach meinem Wissen noch nicht abschliessend geklärt, einfach weil es einer Einzelfallentscheidung bedarf. Wer zeitgleich mehrere (wohlmöglich sogar die gleichen) Neugeräte verkauft, wird schnell dem Kreis der gewerblich Handelnden zugerechnet werden.

W°°":3scqwlil schrieb:
Wer regelmäßig e-bayt, sollte seinen Angeboten also besser eine gewerbliche Widerrufs-Klausel beifügen, als sich von einem Abmahn-Anwalt für 650 Tacken den Finger in den **** stecken zu lassen.

wenn es denn damit getan wäre. Über Gewährleistungsrechte, Beweislastumkehr, Transportrisiko, Impressumspflicht, markenrechtliche Ansprüche, Ansprüche aus dem UWG etc. gibt es als gewerblicher Verkäufer sehr viel zu beachten. Vom Finanzamt ganz zu schweigen.

Also, wenn man in den Dunstkreis des gewerblichen Handelns zu "rutschen" droht, ohne das zu beabsichtigen, sollte man eventuell die Ebay-Verkäufe runterschrauben oder ganz einstellen.

Dies ist natĂĽrlich nur meine Meinung, ganz abstrakt, und keine irgendwie geartete Rechtsberatung
 
wary":2jzox2gz schrieb:
Entschiedener Widerspruch!
Ich möchte mich jetzt nicht wegen so etwas rumstreiten (lohnt nicht), aber: Der Widerspruch wird als unbegründet zurückgewiesen. ;-)

BegrĂĽndung:
Was ich oben im 1. Absatz geschreiben habe, ist die (sehr verkĂĽrzte und vereinfachte) Rechtslage. Kein Sachverhalt, keine WĂĽrdigung.

NatĂĽrlich kann ein Gewerbetreibender aus als Privatmensch kaufen/verkaufen (hab ja auch nichts anderes behauptet). Aber dann tritt man normalerweise mit dem "bĂĽrgerlichen" Namen auf und nicht unter dem Firmennamen.

Nachdem Walter aber ein Gitarrenzubehör-Teil unter dem Namen "kraushaar-gitarrenbau" anbietet, liegt schon der Schluss nahe, dass hier ein kommerzieller Gitarren-Gewerbetreibender als solcher auftritt. Und das ist eben ein gefundenes Fresschen für so einen Winkeladvokaten, der ja damit rechnet, dass sich der Delinquent nicht auskennt und lieber zahlt.

wary":2jzox2gz schrieb:
Die Frage ist einfach in welcher Funktion er handelt.
Genau! Und das ist manchmal schwer zu unterscheiden - Besonders fĂĽr AuĂźenstehende.

PS: Wer weiß, was Walter mit den Kochtöpfen gemacht hat... :) Vielleicht zum Anrühren von Farbe? Oder er wollte 'ne Dobro draus machen... :lol: :p
 
kiroy":p8du8qjx schrieb:
NatĂĽrlich kann ein Gewerbetreibender aus als Privatmensch kaufen/verkaufen (hab ja auch nichts anderes behauptet). Aber dann tritt man normalerweise mit dem "bĂĽrgerlichen" Namen auf und nicht unter dem Firmennamen.
wary":p8du8qjx schrieb:
Die Frage ist einfach in welcher Funktion er handelt.
Genau! Und das ist manchmal schwer zu unterscheiden - Besonders fĂĽr AuĂźenstehende.

Dann habe ich deine Ausführungen einfach falsch verstanden. Ich dachte dir ging es nicht um den Anschein, sondern um die tatsächliche Rechtslage :)

Entschuldige also bitte meine Missinterpretation deiner Worte.

dann sind wir ja absolut einer Meinung :)
 
Hallo,

habe ich es jetzt überlesen oder steht es nirgends? Hat W°°° ein als "privat" oder "gewerblich" gekennzeichnetes ebay-Konto?

Ich kann mir kaum vorstellen, dass jemand anhand des Nutzernamens einen gewerblichen Verkauf unterstellt. Andererseits kann man sich mit einem gewerblichen Konto (das auch so gekennzeichnet ist) nicht in Ausreden "das war ein privater Verkauf" flüchten, egal, was man in den Text der Auktion schreibt. Das wäre ja für den Käufer u.U. sehr schwierig nachzuvollziehen. Das steht auch irgendwo in den Tiefen der ebay Richtlinien.

GruĂź
Dave
 
kiroy":186xvsql schrieb:
das hat ja mit eBay erst mal gar nichts zu tun. Es ist gesetzlich geregelt, dass Gewerbetreibende bei Fernabsatzgeschäften grundsätzlich bestimmte Regeln (wie z.B. die Widerrufsklausel) einhalten müssen. Gewerbetreibender ist nicht nur derjenige, der gewerblich bei eBay verkauft, sondern grundsätzlich jeder, der ein Geschäft betreibt. Also auch ein Gitarrenbauer!

@Walter:
Du bist wahrscheinlich nicht deswegen abgemahnt worden, weil Du bisher 32 Verkäufe hattest, sondern weil Dein eBay-Name auf einen Gewerbebetrieb schliessen lässt. Damit bist Du ein potentielles Opfer von Abmahn-Anwälten.

Wir haben doch hier im Forum einen Dr. jur. Vielleicht kann er noch ein bisschen Licht ins Dunkel unseres Halbwissens bringen...? ;-)

Jedenfalls insoweit, dass es richtig ist, was Du da schreibst. Das Thema insgesamt ist natürlich äusserst facetten- und umfangreich. Wenn Ihr mich dafür bezahlt, halte ich ein halbes Jahr Vorlesungen dazu.

Nur mal so fĂĽr die Interessenten: Die in den USA so immensen "punitive damages" (5 Mio fĂĽr eine fehlerhafte Betriebsanleitungen oder einen zu heissen Kaffee usw.) gibt es dort auch, weil es sehr viel weniger verbraucherschĂĽtzende Normen gibt. So reguliert sich die Wirtschaft selbst.
 
Schnabelrock":1myg6ziw schrieb:
[Das Thema insgesamt ist natürlich äusserst facetten- und umfangreich. Wenn Ihr mich dafür bezahlt, halte ich ein halbes Jahr Vorlesungen dazu.

Ich werde vom Fortgang meiner Unachtsamkeit und deren Konsequenzen weiter berichten.
(Es soll ja auch och Informationen zwischen Abmahnung und Beratung geben, die kostenfrei sind.. ;-) )
Es bleibt spannend!
 
Na klar, ich will und werde an den Leuten hier auch nicht reich werden. Es ist eben nur so, dass das Thema ohne weiteres diverse Doktorarbeiten umfassen kann und deswegen ist es nicht geeignet für kurze, prägnante Allgemeinregeln.

Ebensowenig wie ein Arzt zu Nierenkranheiten oder Venenleiden alles in einem posting sagen kann, man ich das zu Abmahnungen, Wettbewerbsrecht o. ä.
 
N' Abend, Schnabelrock,

Schnabelrock":1fvurlmn schrieb:
Es ist eben nur so, dass das Thema ohne weiteres diverse Doktorarbeiten umfassen kann und deswegen ist es nicht geeignet für kurze, prägnante Allgemeinregeln.

Sofern es aber nur um die Frage geht, ob jemand gewerblich handelt, sollte es aber doch möglich sein, zu einigermaßen klaren Ergebnissen zu kommen. Und wenn ein Gitarrenbauer Dinge veräußert, die mit Gitarren oder Musik zu tun haben, ist es ja nicht ganz fernliegend, davon auszugehen, dass das mit seinem Gewerbe zu tun hat. Selbst wenn er nur 32 Ebay-Verkäufe hat, wird dies (zumindest aus der Verbraucherperspektive) nicht viel an dieser Zuordnung ändern.

Schönen Gruß,

Michael (J.)
 
Moin Kollegen,

es ist so, wie es verschiedene Mitschreiber bereits kommentierten. Man kann offenbar nicht ein bisschen Gewerbetreibend sein. Mein E-Bay Account war schon bald 9 Jahre alt, nie gebraucht und ich hatte die Gewerbegeschichte gar nicht mehr auf dem Schirm.
Unwissenheit schĂĽtzt vor Strafe nicht. Gut.

Was jetzt noch zu klären ist, ist die Frage, ob der (die) Abmahnende einen Wettbewerbsnachteil davon trug, also ob er/sie überhaupt im Wettbewerb mit mir stand. Die aktuelle Rechtsprechung setzt das voraus. Wer abmahnt muss also wirklich ein Geschäft betreiben und dies auch in Daten und Zahlen nachweisen können.
 
Sicher, aber die Frage der Gewerblichkeit ist ja kein Selbstzweck.

Es geht doch darum, wie man sich rechtskonform verhält, um keinen Ärger zu kriegen oder wie man sich verhält, wenn es doch Probleme gibt. Dazu ist die Gewerblichkeit nur ein Baustein, noch dazu ein eher kleiner und - Du hast Recht - relativ leicht zu klärender.

NatĂĽrlich, wenn Siemens ĂĽber ebay-account zum ersten mal alte Turbinen verkauft, ist auch das gewerblich. Zu dem Ergebnis kommt man leicht und sicher. Aber dann fangen ja die Fragen erst an.

Wie sieht eine korrekte Belehrung aus? Wie wirkt eine zu 98% korrekte? Sollte man nicht lieber unter so gen. "Verwahrung gegen die Kostenlast" anerkennen? Muss ich vielleicht nicht auch deswegen zahlen, weil sonst weiterer Ärger (Finanzamt z.B.) droht? Kann ich die Gegenseite bei Gelegenheit auch mal abmahnen und wie mache ich das? Wie schnell muss alles gehen und was passiert eigentlich gerichtlich?Ist die Abmahnung selbst eigentlich okay oder zu unbestimmt, unbegründet, rechtsmissbräuchlich?

usw usw ...
 

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